Jan Dijs

Jan Dijs

Executive Consultant

„Schmutzige“ Gelder aus Drogenhandel oder illegaler Prostitution in „sauberes“ Geld zu verwandeln – Al Capone machte es vor, indem er eine Reihe von Waschsalons kaufte. Das Wort „Geldwäsche“ war geboren. Derartige finanzielle Transaktionen sind nach wie vor ein großes Geschäft weltweit. Die EU bemüht sich seit Jahren, das Problem in den Griff zu bekommen. Seit Januar gilt inzwischen die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD) in den Mitgliedsstaaten. Sie muss von den Finanzinstituten bis zum 3. Juni 2021 umgesetzt werden. Nach der neuen Richtlinie wird „Geldwäsche mit den Mitteln des Strafrechts“ bekämpft.

Engere Zusammenarbeit 

Die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung in der EU wird verstärkt. Gemeinsame Regelungen werden in der nationalen Gesetzgebung verankert. Bislang lag die Verantwortung bei den einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Richtlinie wurde erstellt, um die Mitgliedsstaaten in die Lage zu versetzen, AML-Aktivitäten zu „bekämpfen“ und ihnen die entsprechenden Instrumente zur Verfügung zu stellen. Durch die Harmonisierung der Vorgehensweisen, Gesetze und Vorschriften werden die Möglichkeiten für eine intensivere grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Verfolgung solcher Straftaten geschaffen. Die Harmonisierung der Gesetze und Vorschriften könnte für Unternehmen aber auch bedeuten, dass es weniger kompliziert wird, EU-weite Anpassungsrichtlinien zu entwerfen.

Verschärfte Strafverfolgung

In Artikel 10 „Zuständigkeit“ der 6. Richtlinie wird zwischen verschiedenen Situationen zur Strafverfolgung unterschieden.  Demnach wäre es den Mitgliedsstaaten möglich, ihre Staatsangehörigen nach nationalem Recht zu verfolgen, auch wenn die Straftat in einem anderen Mitgliedsstaat begangen wurde oder der Verdächtige eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Dies könnte möglich sein, wenn die Verdächtigen ihren Hauptwohnsitz in dem Mitgliedsstaat haben, in dem die Strafverfolgung stattfindet, oder wenn der Nutznießer der Straftat hier seinen Wohnsitz hat. Wird die Straftat in mehreren Mitgliedsstaaten begangen und können beide Staaten den bzw. die Verdächtigen verfolgen, sollten die Mitgliedsstaaten in Absprache miteinander entscheiden, in welchem Land die Strafverfolgung konzentriert wird.

Erweiterte Strafverfolgung 

Mit Inkrafttreten der 6. Richtlinie können jetzt nicht mehr nur „natürliche“, sondern auch „juristische“ Personen wie Unternehmen wegen Geldwäsche belangt werden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass Unternehmen auch dann zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn interne Richtlinien, Prozesse und Werkzeuge für eine effektive Geldwäscheprävention unzureichend sind, auch wenn noch keine konkreten Fälle von Geldwäsche festgestellt werden konnten. Unternehmen, die sich in einer solchen Situation befinden, riskieren, (vorübergehend) auf eine schwarze Liste gesetzt zu werden. Damit können Geschäfte mit anderen Unternehmen verhindert werden. Die Unternehmen riskieren den Verlust von (Bank-)Lizenzen oder im schlimmsten Fall die dauerhafte Schließung des Geschäftsbetriebs.

Strengere Strafen

Die Europäische Union strebt eine Gleichheit der Bestrafung sowie eine Definition von Geldwäsche und damit verbundenen kriminellen Aktivitäten an. In Artikel 2 „Definitionen“ gibt es eine umfassende Liste von 22 Fällen, die als kriminelle Aktivitäten definiert sind. Neben den beschriebenen Definitionen wird auch die Beihilfe zur und der Versuch der Geldwäsche unter Strafe gestellt. Je nach den Umständen und dem Ausmaß der Geldwäsche hätten die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, die Strafen nach eigenem Ermessen zu erhöhen. Hierzu zählt der Artikel 6 „Erschwerende Umstände“ zum Beispiel Aktivitäten als Teil einer kriminellen Organisation.

Falls eine Straftat begangen wurde, drohen Freiheitsstrafen von mindestens vier Jahren (früher ein Jahr), der Ausschluss von öffentlichen Ämtern, von staatlichen Zuwendungen sowie von Ausschreibungen etc. Ganz zu schweigen von indirekten Kosten wie Reputationsschäden.

„Call to action“ für mehr Sicherheit  

Um auf die anstehenden Änderungen der 6. EU-Geldwäscherichtlinie vorbereitet zu sein, wird eine Überprüfung der internen AML-bezogenen Prozesse, Richtlinien und Tools empfohlen. Potenzielle Lücken können so identifiziert und geschlossen werden.

Eine zusätzliche Sicherheitsebene entsteht vor allem durch eine strengere Überwachung mit automatisierten Tools. Diese Tools enthalten Algorithmen und KI-Funktionen, die unerwünschte Aktivitäten auch bei einem hohen Transaktionsvolumen und wachsender Datenkomplexität frühzeitig erkennen. Damit können Finanzinstitute deutlich schneller Maßnahmen ergreifen. Hierzu bieten wir mit Hotscan360 eine sehr effektive Lösung an. 

Eine Kombination aus modernsten Tools und aktualisierten Prozessen unterstützt Finanzinstitute beim effektiven Schutz gegen Geldwäscheaktivitäten und erfüllt die Anforderungen der 6. AML-Richtlinien.

Über diesen Autor

Jan Dijs

Jan Dijs

Executive Consultant

Jan Dijs ist als Executive Consultant in dem Bereich Financial Services tätig. Seine speziellen Themen sind Anti Money Laundering and (Global) Sanctions. Mit seinem IT-Hintergrund stellt er eine Verbindung zwischen der immer komplexer werdenden Welt der regulatorischen Anforderungen und IT her. Mit innovativen ...