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Florian Bley

Executive Consultant

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I vom 19.12.2019, S. 2602) wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengeschäft (KWG) aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen wollen, benötigen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar dieses Jahres eine Erlaubnis der BaFin. Das Gesetz sieht jedoch Übergangsbestimmungen für solche Unternehmen vor, die bereits vor dem Inkrafttreten die nun erlaubnispflichtigen Geschäfte erbracht haben.

Was gehört zum Kryptoverwahrgeschäft, und wie sind Kryptowerte definiert?

Laut § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG wird ein Kryptoverwahrgeschäft betrieben, wenn ein Unternehmen für Dritte die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln anbietet, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen. Kryptowerte sind laut § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG demnach:

  • digitale Darstellungen eines Wertes, der
  • von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und
  • nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt,
  • aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer
    • Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als
    • Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder
    • Anlagezwecken dient und der
  • auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Bitcoins sind kein Geld, sondern Kryptowerte

Auch wenn man landläufig von Bitcoin als einer digitalen Währung spricht, ist dies im Rechtssinne nicht korrekt. „Währung“ oder „Geld“ darf sich eine zum Zahlungsverkehr bestimmte Einheit nur dann nennen, wenn sie von einer Zentralbank herausgegeben wird.

Bitcoins erfüllen diese Voraussetzung nicht, sie sind nach Auffassung der BaFin daher weder Geld, E-Geld, gesetzliches Zahlungsmittel noch Devisen oder Sorten. Die BaFin stufte Bitcoins bis 2019 stattdessen als so genannte Rechnungseinheiten im Sinne des KWG ein, das heißt, als nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lautende Werteinheiten, die mit Devisen zumindest vergleichbar sind.

Seit 2019 definiert die BaFin Bitcoins und andere Kryptowährungen als so genannte Kryptowerte. Solche Kryptowerte sind elektronische Werte, die als private Tauschmittel genutzt werden oder zu Anlagezwecken dienen. Die Behörde weist darauf hin, dass diese umfassende Definition dafür sorgt, dass ein Kryptowert auch gleichzeitig ein sonstiges Finanzinstrument sein kann.

Wie bekommt man die BaFin-Zulassung?

Unternehmen, die gewerbliche Tätigkeiten auf solcher Basis oder im Zusammenhang mit solchen Instrumenten ausführen, müssen, wie gesagt, eine BaFin-Zulassung erwerben.

  • Das Erlaubnisverfahren für Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG erbringen wollen, richtet sich nach § 32 Absatz 1 KWG und ist damit vergleichbar mit bereits etablierten Erlaubnisverfahren für Bankgeschäfte oder anderer Finanzdienstleistungen, die bereits vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes reguliert wurden. Hierbei ist zu beachten, dass keine unvollständigen Erlaubnisanträge eingereicht werden dürfen, auch im Hinblick auf die  Übergangsverordnung nach § 64y KWG und die eingeräumte Frist bis zum 30. November 2020. Sollte ein Unternehmen nicht unter die Übergangsbestimmungen fallen, so wird darauf hingewiesen, dass dessen Tätigkeit erst mit rechtswirksamer Erlaubniserteilung durch die BaFin aufgenommen werden darf. Der Erlaubnisantrag muss von einer Person unterzeichnet werden, die zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist. Der Antrag kann auch digital auf sicheren Kommunikationswegen eingereicht werden, wenn die gesetzlichen Grundlagen nicht die Einreichung des Originals oder eine eigenhändige Unterzeichnung vorsehen.
  • Die Übergangsvorschriften § 64y KWG gelten für Unternehmen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 dem Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG unterliegen. Unter den Bedingungen aus § 64y KWG gilt für solche Unternehmen die erforderliche Erlaubnis somit als vorläufig erteilt bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG. Sie unterliegen somit auch dem Geldwäschegesetz (GWG). Das Unternehmen muss dazu bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen. Die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, musste allerdings bereits zum 31. März 2020 schriftlich angezeigt werden.
  • Die Übergangsregelungen können nicht auf Tätigkeiten angewandt werden, wenn die Kryptowerte einer anderen Finanzinstrumentenkategorie zugeordnet werden können. Dazu gehören insbesondere Dienstleistungen bezogen auf Bitcoin oder andere „virtuellen Währungen“, da die Einheiten derartiger Kryptowährungen bis zum 31.12.2019 bereits als Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG gelten.

Zusammenfassend ergeben sich folgende Herausforderungen für Finanzinstitute:

  1. Einführung einer „Verwahrstelle“
  2. Mögliche/eventuelle Meldungen an die Aufsicht
  3. Mögliche Einführung einer „Handelsplattform
  4. Anpassungen in der IT
  5. Rechtliche Rahmenbedingungen
  6. Aufbau von Know-how
  7. Integration in bestehende technische Betriebsabläufe

 

Über diesen Autor

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Florian Bley

Executive Consultant

Florian Bley ist Executive Consultant im Bereich Financial Services mit den Schwerpunkten Regulatorik (u. a. : MaRisk, BaIT) und PMO. Mit seiner langjährigen Erfahrung im Aufbau von Programm- und Projektmanagement sowie Prüfungserfahrungen (z. B. : in Financial Audits) in verschiedenen Banken verknüpft er Anforderungen mit ...