
2019 CGI Client Global Insights
Im Jahr 2019 führten wir persönliche Interviews mit 1. 550 ...
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Wie sieht der Zahlungsverkehr in der Zukunft aus? Wie muss ...
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Der Startschuss fällt im nächsten Jahr. Dann müssen Finanzinstitute extrem detaillierte Auskünfte zu ihren Kreditvergaben machen. Das bedeutet: Ungeheure Datenströme wollen gebändigt und strukturiert werden. Unsere Experten helfen Ihnen gern.
Lange geplant, vor einem Jahr beschlossen und gültig ab 2018: die AnaCredit-Verordnung. Mit AnaCredit (Analytical Credit Datasets) wird europaweit eine einheitliche Datengrundlage für die Inanspruchnahme und Vergabe von Krediten geschaffen. Mit dem Ziel, der Europäischen Zentralbank in einigen wichtigen Aufgaben des Eurosystems zur Seite zu stehen: etwa bei der Geldpolitik, beim Risikomanagement und der Überwachung der Finanzstabilität.
Darüber hinaus wird AnaCredit auch eine Reihe externer Institutionen wie die Europäische Kommission, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und den Internationalen Währungsfonds bei der Ausrichtung ihrer politischen Intentionen unterstützen.
Bereits im Jahr 2014 hat der EZB-Rat den Plan zur Einführung von AnaCredit gefasst. Im Mai 2016 wurde dann die AnaCredit-Verordnung („Regulation of the European Central Bank on the collection of granular credit and credit risk data“) beschlossen. Die Verordnung beinhaltet grundsätzlich alle Kreditarten (ohne Derivate und außerbilanziellem Geschäft) für juristische Personen.
Die Meldeschwelle liegt bei 25.000 Euro je Schuldner bei einem Institut. Zu melden sind 67 Attribute zu Krediten und Kreditrisiken sowie 22 Eigenschaften von Kreditnehmern. Mehrere Umsetzungsphasen sind im Visier. Die nun verabschiedete Verordnung definiert den Umfang der ersten Phase.
Die erste Datenübertragung von der Bundesbank an die EZB erfolgt für die Kreditdaten spätestens zum Referenzmonat „September 2018“. Die Stammdaten der Vertragspartner (Kreditnehmer/Sicherungsgeber/Originatoren/Servicer) müssen aber bereits zum Referenzmonat „März 2018“ angegeben werden. Die Meldung erfolgt monatlich.
Ob und wann weitere Phasen mit darüber hinaus gehenden Berichtspflichtigen, Instrumenten oder Kreditnehmern einzuführen sind, wird vom EZB-Rat nach einer erneuten Kosten-Nutzen-Untersuchung später festgelegt. Es gilt als sicher, dass es für mögliche weitere Phasen eine Umsetzungsfrist von mindestens zwei Jahren geben wird.
Michael Bährens ist Senior Consultant im Bereich Retail Banks und berät Banken bei ihren Projekten zu den Themen IT Release Management, AML, Meldewesen und Liquiditätsrisikomanagement. Mit rund 18 Jahren Erfahrung in der Bankenbranche verfügt er über umfangreiches Fachwissen zu Geschäftsprozessen, Organisation und Abwicklung in Kreditinstituten. ...
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